Für Kassenbetreiber in Deutschland stehen im Jahr 2025 zwei wichtige fiskalische Neuerungen an. Das betrifft zum Einen die neue Meldepflicht für Kassen nach §146a Abgabenordnung sowie die Einführung der elektronischen Rechnung (“E-Rechnung”) zwischen Unternehmen.
Für das bluepos® Kassensystem stehen selbstverständlich zeitgerecht die erforderlichen Lösungen zur Verfügung, um Kassenbetreibern rechtzeitig die Erfüllung aller gesetzlichen Vorgaben zu ermöglichen.
Kassenmeldung nach §146a Abgabenordnung
Ab dem 01.01.2025 müssen bis zum 31. Juli 2025 alle bestehenden und neu angeschafften Kassensysteme in Deutschland bei den zuständigen Finanzbehörden gemeldet werden. Für Kassen, die ab dem 1. Juli 2025 in Betrieb genommen werden, gilt eine Frist von einem Monat nach Inbetriebnahme für diese Meldung. Die Meldung der Kassensysteme kann digital erfolgen, was den Prozess erheblich vereinfacht. Hierfür stehen Plattformen wie MeinElster oder DATEV MeinFiskal zur Verfügung. Kassenbetreiber haben die Möglichkeit, entweder eine vom Kassensystem erzeugte Meldungsdatei für den Import zu nutzen oder auf eine vollautomatische Schnittstelle zurückzugreifen, welche alle relevanten Meldungsdaten direkt an die Finanzbehörden überträgt. Bei der Außerbetriebnahme eines Kassensystems ist ebenfalls eine (Ab-)Meldung erforderlich. Diese Vorgaben dienen der Erhöhung der Transparenz und Nachvollziehbarkeit von Kassensystemen sowie der besseren Kontrolle steuerlicher Vorgaben. Es ist entscheidend, die Fristen und Anforderungen genau zu beachten, um als Kassenbetreiber mögliche Strafen oder Probleme mit den Finanzbehörden zu vermeiden.
Pflicht zur elektronischen Rechnung (B2B)
Ab dem 01.01.2025 sind Unternehmen im B2B-Geschäft verpflichtet, elektronische Rechnungen (E-Rechnungen) auszustellen und anzunehmen. die E-Rechnung stellt eine moderne und effiziente Alternative zur traditionellen Papierrechnung dar und bietet zahlreiche Vorteile für Unternehmen und öffentliche Verwaltungen. Bis zur ausnahmslos verpflichtenen Einführung gibt es diverse Übergangsfristen und Ausnahmeregelungen, insbesondere für Kleinbeträge, sodass längstens bis zum 31.12.2027 auch weiterhin Papier- oder PDF-Rechnungen als “Sonstige Rechnungen” im Geschäftsverkehr erlaubt sind. Ein einfaches PDF ist grundsätzlich keine elektronische Rechnung im Sinne der ‘E-Rechnung’. Zulässige digitale Rechnungen sind zum Beispiel strukturierte Datenformate wie „ZUGFeRD 2.x“ und „XRechnung“, die innerhalb verschiedene Dateiformate übermittelt werden können. Die Pflicht zur Annahme von E-Rechnungen betrifft im Regelfall übrigens nicht das Kassensystem, welches normalerweise lediglich Rechnungen ausstellt.
Für die oben genannten Neuerungen gelten mitunter diverse Übergangsregelungen und Detailvorgaben. Weitere Einzelheiten dazu erfahren Sie u.a. auf unserer Übersichtseite zu den fiskalischen Vorgaben in Deutschland.
» Mehr über die fiskalischen Vorgaben in Deutschland erfahren