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Fiskalische Vorgaben für Kassensysteme
Deutschland
Jahr 2020 : Gesetzliche Grundlagen im Kassenmarkt
Am 22. Dezember 2016 beschloss der Deutsche Bundestag mit Zustimmung des Bundesrates das „Gesetz zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen“:
- Neuer Paragraph 146a der Abgabenordnung (AO)
- Neue Bestimmungen umfassen Verwendung und Funktion von Registrierkassen
- Einführung einer "zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung" (TSE) und eine einheitliche digitale Schnittstelle.
- Bestimmungen treten ab dem 1. Januar 2020 in Kraft
Das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) hat im Juni 2019 die Anforderungen an eine TSE in einem Anwendungserlass zur Einführung des §146a AO definiert und die Ansichten der Finanzbehörden zur praktischen Umsetzung des Gesetzes erklärt. Zentrales Element ist hierbei die "Digitale Schnittstelle der Finanzverwaltung für Kassensysteme" (DSFinV-K).
Umsetzungen der Bestimmungen in SCHULTES Kassen
Da sowohl die Umsetzungen als auch die Rahmenbedingungen aktuell noch im Fluss sind, werden wir diese Seite in Zukunft mit neuen Informationen aktualisieren. Genaue Auskünfte zu den genannten Gesetzten und Verordnungen können nur Rechtsanwälte geben, wir informieren hier über die Umsetzung in unseren Kassensystemen.
Anforderungen an eine Registrierkasse ab dem 1.1.2020:
- Anschluss und Sicherung der Daten mit einer technischen Sicherheitseinrichtung (TSE)
- Anmeldung des Kassensystems und der zugehörigen TSE beim Finanzamt
- Belegausgabepflicht: Es ist verpflichtend, dem Kunden eine Rechnung auszustellen
- Ausgabe eines prüfbaren Beleges: Es wird voraussichtlich ein 2D-Barcode auf Rechnungen zu finden sein, der eine Überprüfung der Korrektheit einer Rechnung ermöglicht
- Erweiterte Anforderungen an die Datenaufzeichnung
Umsetzung der Vorschriften in SCHULTES Kassensystemen
- Für alle SCHULTES S-700 bluepos® Systeme stellen wir ein Update zur Verfügung, mit dem die Vorschriften erfüllt werden.
- Dies umfasst alle Systeme der S-700 Serie und alle PC-Kassensysteme mit Windows Betriebssystem, auf denen eine SCHULTES bluepos® Kassensoftware läuft.
- Für ein Update der S-700 bluepos® Software ist eine aktive Softwarepflege erforderlich.
- Alle Systeme älterer Serien, insbesondere S-600, S-500 und HS-Serie, können bauartbedingt nicht aufgerüstet werden. Mobilgeräte vom Typ S-600 Orderhandy fallen nicht hierunter, da es sich um reine Eingabeterminals handelt und alle Daten ausschließlich in der verbundenen Kasse verarbeitet werden. Stattdessen muss das verbundene Kassensystem den Bestimmungen des § 146a AO entsprechen.
Was kostet eine TSE und ein Update der bestehenden Software?
- Die Softwareupdates sind innerhalb der Softwarepflege für S-700 bluepos® kostenfrei.
- Sollte sich Ihr Kassensystem aktuell nicht in der Softwarepflege befinden, so muss für den offenen Zeitraum eine Softwarepflege nachlizenziert werden. Bitte sprechen Sie Ihren Fachhändler auf die genauen Konditionen an.
- Ihr Fachhändler wird Ihnen gern den Preis für die TSE inklusive Installation nennen.
Nichtbeanstandungsregel bis zum 30.09.2020
Am 06.11.2019 hat das Bundesministerium der Finanzen (BMF) die „Nichtbeanstandungsregelung bei Verwendung elektronischer Aufzeichnungssysteme im Sinne des § 146a AO ohne zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung nach dem 31. Dezember 2019“ veröffentlicht:
- Die Umrüstung bestehender Kassensysteme sind umgehend durchzuführen.
- Es wird nicht beanstandet, wenn die Kassen bis zum30. September 2020 noch nicht über eine zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung verfügen. Das Gleiche gilt für den Export nach DSFinV-K.
- Die Belegausgabepflicht bleibt bestehen.
- Die Meldung der Kasse und TSE beim Finanzamt wird aufgeschoben, bis eine elektronische Übermittlung zur Verfügung steht. Der Aufschub gilt bis maximal zum 30.09.2020
- Neue Kassen dürfen nur mit TSE verkauft werden.
Verlängerung der Nichtbeanstandungsfrist bis zum 31.03.2021
Das Bundesministerium der Finanzen hat am 30. Juni 2020 in einem Schreiben an eine Reihe von Verbänden den 30. September 2020 als Termin für verpflichtende Nutzung einer Technischen Sicherheitseinrichtung (TSE) in Registrierkassen bestätigt.
Dagegen habe mittlerweile nahezu alle Bundesländer eine Verlängerung der Nichtbeanstandungsfrist bis zum 31. März 2021 angekündigt. Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Fristverlängerung ist allerdings, dass bis zum 30. September 2020 (Niedersachsen 31.08.2020) ein verbindlicher Auftrag zur Nachrüstung beim Kassen-Händler erteilt wurde.
- In fast allen Bundesländern Fristverlängerung bis 31.03.2021
- Die Umrüstung bestehender Kassensysteme sind umgehend durchzuführen.
- Nur wenn die TSE beim Kassenhändler verbindlich bis zum 30.09.2020 (Niedersachsen 31.08.2020) bestellt wird
- Fragen Sie Ihren Steuerberater, ob Sie diese Regelung in Anspruch nehmen können!
GoBD zertifiziert
Die GoBD (Grundsätze zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff) gelten ab dem 01.01.2015 für Deutschland und ersetzen die bisherige GDPdU. Alle Unterlagen, die mit einem Datenverarbeitungssystem erstellt werden, müssen unveränderbar 10 Jahre lang aufbewahrt und bei einer Betriebsprüfung in maschinell auswertbarer Form vorgelegt werden. Das Bundesministerium für Finanzen hat eindeutig festgelegt, dass die GoBD auch für Kassensysteme gilt.
Die Verwaltungsvorschrift GDPdU und der Nachfolger GoBD sind bei der Entwicklung des Kassensystems S-700 von Anfang an berücksichtigt worden und umgesetzt: Die Kasse speichert jede einzelne Buchung mit einer eindeutig fortlaufenden Nummer. Aus diesen Daten kann jeder Vorgang bis ins Detail rekonstruiert werden.
Für übliche Anwendungen erlaubt die Speicherausstattung der Kasse eine Archivierung aller Daten eines Zeitraums von mehr als 10 Jahren.* Die Daten bleiben in der Kasse gespeichert und nicht, wie häufig üblich, in der Cloud.
Die Datensicherheit ist durch ein bei der Einrichtung zu vergebendes Passwort gegeben. Mit der zertifizierten Export-Schnittstelle können die Daten, wie von den Finanzbehörden im „Beschreibungsstandard für die Datenträgerüberlassung, Version 1.1 vom 1.August 2002“ gefordert, zur Verfügung gestellt werden. Bitte beachten Sie, dass die Kasse immer nur ein Bestandteil der Buchführung ist.
Diese Seite dient lediglich Ihrer Information, bitte lassen Sie sich durch einen Steuerberater über die korrekte Einrichtung und Durchführung der ordnungsgemäßen Buchführung informieren.

* Wegen der Vielzahl der unterschiedlichen Anwendungsfälle, ist eine genaue Prognose des anfallenden Datenvolumens nicht möglich. Je nach Anwendung kann die Speicherkapazität deutlich früher ausgeschöpft sein. Für die Sicherung / Archivierung der Daten ist in jedem Fall der Anwender verantwortlich.
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