Verlängerung der Nichtbeanstandungsfrist bis zum 31.03.2021

31.Jul 2020 | Branche

Entgegen der Frist 30.09.2020 des Bundesministeriums der Finanzen haben mittlerweile nahezu alle Bundesländer eine Verlängerung der Nichtbeanstandungsfrist bis zum 31. März 2021 angekündigt. Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Fristverlängerung ist allerdings, dass rechtzeitig ein verbindlicher Auftrag zur Nachrüstung beim Kassen-Händler erteilt werden muss.

Das Bundesministerium der Finanzen hat am 30. Juni 2020 in einem Schreiben an eine Reihe von Verbänden den 30. September 2020 als Termin für die verpflichtende Nutzung einer Technischen Sicherheitseinrichtung (TSE) in Registrierkassen bestätigt.
Dagegen haben mittlerweile nahezu alle Bundesländer eine Verlängerung der Nichtbeanstandungsfrist bis zum 31. März 2021 angekündigt. Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Fristverlängerung ist allerdings, dass rechtzeitig ein verbindlicher Auftrag zur Nachrüstung beim Kassen-Händler erteilt werden muss. In den Bundesländern gelten folgende Fristen zur Beauftragung der Nachrüstung:

  • 30.08.2020 : Berlin
  • 31.08.2020 : Brandenburg, Niedersachsen, Rheinland-Pfalz, Sachsen
  • 30.09.2020 : Baden-Württemberg, Bayern, Hamburg, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Nordrhein-Westfalen, Saarland, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein, Thüringen
  • kein Aufschub: Bremen